Änderungen des fünften Gesetzes der Handwerksordnung betreffen auch zum Teil die Handwerksrolle.Änderungen der Handwerksordnung
Hannover. – Im Bundesgesetzblatt vom 14.06.2021 wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung verkündet. Die Änderungen traten überwiegend zum 01.07.2021 in Kraft und betreffen auch zum Teil die Handwerksrolle.
1. Einige Berufsbilder haben eine andere (Gewerbe)Bezeichnung erhalten:
- "Landmaschinenmechaniker" wird "Land und Baumaschinenmechatroniker"
- "Betonstein- und Terrazzohersteller" wird "Werkstein- und Terrazzohersteller"
- "Schneidwerkzeugmechaniker" wird "Präzisionswerkzeugmechaniker"
- "Drucker" wird "Print und Medientechnologien (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)"
2. Aufgrund der Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen wurde der Kosmetiker vom handwerksähnlichen Gewerbe in das zulassungsfreie Handwerk überführt.
3. Die Liste der rechtlich verwandten Handwerke wurde erweitert:
- Glaser ist verwandt mit dem Glasveredler
- Glasveredler ist verwandt mit dem Glaser
- Maurer und Betonbauer ist verwandt mit dem Estrichleger
- Tischler ist verwandt mit dem Parkettleger und Drechsler und Holzspielzeugmacher
Wer ein erstgenanntes Handwerk betreibt, kann auch mit dem zweitgenannten Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden und dies somit gewerblich ausführen.
4. Hinsichtlich der Teiltätigkeit "Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten" und der Reform der Handwerksordnung aus dem letzten Jahr erfolgte eine Anpassung im Übergangsgesetz:
Eine neue Regelung im Übergangsgesetz sieht zum 01. Juli 2024 vor, dass ab diesem Zeitpunkt das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten "nur zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewerken gehörenden Tätigkeiten" erlaubt ist. Ab diesem Zeitpunkt muss bei gewerblicher Tätigkeit für Dritte ein Betriebsleiter angestellt sein bzw. müssen die Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauer-Handwerk oder entsprechende Teiltätigkeiten vorliegen. Betriebe, die in diesen Bereichen tätig sind, haben deshalb einen Übergangszeitraum, um sich auf die künftigen Anforderungen einzustellen.