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SteuerrechtVorsteuererstattung für Ausgaben im EU-Ausland

Hannover.- (mk) Bei Betriebsausgaben im EU-Ausland können sich Betriebe die ausländische Umsatzsteuer wie die deutsche Vorsteuer erstatten lassen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Erstattung nicht in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der deutschen Umsatzsteuerjahreserklärung beantragt werden kann.

Die Erstattung muss stattdessen mit einem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de erfolgen. Der Antrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres gestellt werden. Eine individuelle Fristverlängerung ist nicht möglich.

Beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren gibt es je nach EU-Land verschiedene Besonderheiten. In Österreich zum Beispiel gibt es keine Vorsteuer-Vergütung für Benzinkosten, wenn an einer österreichischen Tankstelle getankt wurde.

Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren müssen die Rechnungen eingereicht werden, in denen die ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. (16.07.2024)

Kontakt

Jennifer Borchers

Betriebsberaterin

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