eVergabe: Update zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) am 01. Januar 2020 finden in Niedersachsen die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung sowie der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A 2019), Anwendung.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist (§ 17 Abs. 4 NTVergG) finden seit dem 01. Juli 2020 nunmehr die Vorschriften des § 38 Absätze 2 und 3 UVgO Anwendung. Nach § 38 Abs. 3 gibt der Auftraggeber vor, dass die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 UVgO (Grundsätze der Kommunikation) übermitteln.
Zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge oder Angebote ist der öffentliche Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet, wenn der geschätzte Auftragswert einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR (netto) nicht übersteigt oder eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt
wird.
Schwellenwerte
Das Kartellvergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nur für Aufträge Anwendung, deren geschätzter Nettoauftragswert sog. Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Ab dem 1. Januiar 2022 liegt der Schwellenwert für Bauaufträge bei 5,382 Mio. EUR (netto), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 215.000 EUR (netto).
Auf nationaler Ebene bestimmen die zuständigen Ministerien Wertgrenzen für bestimmte Verfahrensarten. So in Niedersachsen durch die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung geschehen, in welche aufgrund der COVID-19 Pandemie besondere Regelungen aufgenommen worden sind, die befristet gelten.
Ohne zeitliche Befristung gelten in Niedersachsen folgende Wertgrenzen:
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 EUR
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 EUR
- Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 EUR
- Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 EUR
Besondere Wertgrenzen in Niedersachsen aufgrund der COVID-19-Pandemie mit befristeter Geltung:
Ab dem 01.04.2021 bis einschließlich zum 30.09.2021 gelten folgende Wertgrenzen:
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 NWertVO)
- freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 NWertVO)
- Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
Nach dem 30.09.2021 bis einschließlich zum 31.03.2022 sind die besonderen Wertgrenzen auf folgende Beträge festgelegt:
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 200 000 Euro (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 NWertVO)
- freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis 100 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 NWertVO)
- Direktauftrag (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) bei Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 Euro (vgl. § 8 Absatz 2 NWertVO)
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