Die wichtigsten Punkte in Bezug auf das Handwerk finden Sie hier. Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen
Mit der am 22.09.2021 in Kraft getretenen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten passt die Landesregierung die Corona-Regelungen den veränderten Rahmenbedingungen erneut an.
Die aktuelle Verordnung können Sie hier aufrufen.
Die wichtigsten Punkte in Bezug auf das Handwerk hier für Sie auf einen Blick:
Ab sofort gilt landesweit die sogenannte 3G-Regel überall dort, wo entweder
- die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
- oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen per Allgemeinverfügung der zuständigen Kommune festgestellt worden ist.
Das bedeutet, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen dann nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist.
Betriebe können freiwillig auch zur 2G-Regelung wechseln. Das bedeutet, dass nur noch Kundinnen und Kunden bedient werden können, die entweder geimpft oder genesen sind. In Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, gilt aber auch in diesem Fall eine Maskenpflicht.
Für Kosmetikstudios und Frisörsalons gelten in den Landkreisen des Kammerbezirks Hannover folgende aktuelle Regelungen:
- Region Hannover: 3G-Regelung seit 23.10.2021
- Landkreis Nienburg: 3G-Regelung seit 22.09.2021
- Landkreis Diepholz: 3G-Regelung seit 03.11.2021
- Landkreis Hameln-Pyrmont: 3G-Regelung seit 10.11.2021
- Landkreis Schaumburg: 3G-Regelung seit 03.11.2021
Wer körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen will muss nach der Verordnung also getestet, genesen oder geimpft sein. Körpernahe Dienstleistungen im Sinne dieser Regelung sind z. B. bei Optikern, Hörgeräteakustikern, Frisören, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, praktischen Fahrschulen und Maniküre- und Pediküre-Studios sowie anderen vergleichbaren Einrichtungen gegeben. Gleiches gilt für Einrichtungen für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.
Grundsätzlich werden PCR-Tests (48 Stunden gültig), PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung (24 Stunden gültig) und Tests zur Eigenanwendung unter Aufsicht (Selbsttests, 24 Stunden gültig) akzeptiert.
Mehr Informationen erhalten Sie hier im FAQ des Landes Niedersachsen.
Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.
Wenn die Warnstufe 1 gilt oder eine Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 per Allgemeinverfügung der zuständigen Kommune festgestellt worden ist, sind die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs im Bereich der körpernahen Dienstleistungen verpflichtet, die dort dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wenn die Warnstufe 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann müssen nicht geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden einen Nachweis einer negativen PCR-Testung vorlegen. Außerdem muss die Kundschaft haben darüber hinaus in diesem Fall eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.
Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben einige Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft.
Dazu gehören:
- wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
- das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind,
- ausreichende Hygiene und
- regelmäßiges Lüften.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung
Tel. +49 511 34859 464
Fax +49 511 34859 432
Betriebsberater
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